Legehennenbetriebsgesetz

Legehennenbetriebsgesetz
vom 12.9.2003 (BGBl I 1894) regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zwecke der Kennzeichnung von Eiern und dient zudem der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der EU. Das L. gilt für Betriebe mit mindestens 350 Legehennen (legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden) und Betrieben mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die mit Art 7 Ia der VO (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.6.1990 über bestimmte Vermarktungsformen für Eier (ABl EG Nr. L 173, S. 5; geänd. 19.12.2000 (ABl EG 2001 Nr. L 2, S. 1)) zu kennzeichnen sind. Das L. enthält Vorschriften über die Betriebsaufnahme, die Erteilung von Kennnummern an die Ställe, das Inverkehrbringen von Eiern ab 1.1.2004, die Überwachung und Befugnisse der zuständigen Behörden und den Außenverkehr. Außerdem enthält es Bußgeldvorschriften. Näheres in der Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV) vom 6.10.2003 (BGBl I 1969).

Lexikon der Economics. 2013.

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